WEG-Recht
Rechtsanwalt für WEG-Recht in Wermelskirchen
Streit ums Hausgeld, fragwürdige Beschlüsse oder ein Verwalter, der nicht liefert: In der Eigentümergemeinschaft treffen viele Interessen aufeinander. Ich vertrete Wohnungseigentümer, Beiräte und Gemeinschaften.
- ✓ Spezialisiert auf Wohnungseigentumsrecht
- ✓ Für Eigentümer, Beiräte und WEGs
- ✓ Anfechtungsfristen im Blick
Meine Leistungen im WEG-Recht
Beschlussanfechtung
Rechtswidrige Beschlüsse der Eigentümerversammlung fechte ich fristgerecht für Sie an, von der Kostenverteilung bis zur baulichen Maßnahme. Die Monatsfrist läuft ab Beschlussfassung, deshalb prüfe ich das Protokoll immer als Erstes auf Fristen und formale Fehler der Versammlung selbst.
Hausgeld und Abrechnungsstreitigkeiten
Ich prüfe Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne, wehre unberechtigte Nachforderungen ab und setze Hausgeldansprüche der Gemeinschaft durch. Häufige Streitpunkte sind der Verteilerschlüssel und einzelne Positionen, die eigentlich nicht umlagefähig sind.
Bauliche Veränderungen
Ladestation, Aufzug, Balkonkraftwerk oder barrierefreier Umbau: Ich setze Ihren Gestattungsanspruch durch oder verteidige die Gemeinschaft gegen unzulässige Maßnahmen. Seit der WEG-Reform hat sich hier vieles zugunsten einzelner Eigentümer verschoben, viele Verwalter kennen die neue Rechtslage aber nur oberflächlich.
Verwalterbestellung und -abberufung
Von der rechtssicheren Bestellung über die Prüfung des Verwaltervertrags bis zur Abberufung bei Pflichtverletzungen. Eine Abberufung ist heute jederzeit ohne wichtigen Grund möglich, das erleichtert den Wechsel deutlich gegenüber der alten Rechtslage.
Teilungserklärung prüfen
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung oder bei Streit über Sondernutzungsrechte: Ich prüfe Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung und erkläre Ihnen verständlich, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, etwa bei Sondereigentum an Terrassen oder Stellplätzen.
Rechtliche Grundlagen im WEG-Recht
Beschlüsse der Eigentümerversammlung müssen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, das verlangt § 19 WEG. Wer einen Beschluss für rechtswidrig hält, muss ihn per Anfechtungsklage angreifen, die Frist von einem Monat nach Beschlussfassung und die Begründungsfrist von zwei Monaten ergeben sich aus § 45 WEG. Nach Fristablauf wird auch ein fehlerhafter Beschluss bestandskräftig.
Bauliche Veränderungen regelt § 20 WEG: Grundsätzlich braucht es einen Beschluss der Gemeinschaft, für bestimmte privilegierte Maßnahmen wie Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz und Glasfaseranschluss besteht seit der WEG-Reform 2020 jedoch ein Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 2 WEG. Die Bestellung und Abberufung des Verwalters richtet sich nach § 26 WEG.
Klagen aus dem Wohnungseigentumsrecht sind sachlich beim Amtsgericht des Belegenheitsorts angesiedelt, für Wermelskirchen also beim Amtsgericht Wermelskirchen.
So läuft die Zusammenarbeit
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1
Protokoll senden
Versammlungsprotokoll, Abrechnung oder Teilungserklärung per E-Mail schicken. Bei Anfechtungsfristen reagiere ich umgehend.
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2
Frist sichern
Die Monatsfrist für Beschlussanfechtungen hat Vorrang. Ich sichere Ihre Rechte, bevor sie verfallen.
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3
Erfolgsaussichten einschätzen
Sie bekommen eine ehrliche Bewertung, wie erfolgversprechend eine Anfechtung oder Durchsetzung Ihres Anspruchs ist, und einen klaren Kostenrahmen.
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4
Vertretung
Verhandlung in der Gemeinschaft, mit dem Verwalter oder vor dem zuständigen Gericht.
Häufige Fragen zum WEG-Recht
Wie lange kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?
Die Anfechtungsklage muss nach § 45 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden, die Begründung folgt innerhalb von zwei Monaten. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Melden Sie sich deshalb direkt nach der Versammlung, wenn Sie einen Beschluss für rechtswidrig halten.
Die Jahresabrechnung erscheint mir falsch. Muss ich trotzdem zahlen?
Beschlossene Hausgeldforderungen sind zunächst zu zahlen, sonst drohen Verzugsfolgen. Parallel kann der zugrunde liegende Beschluss angefochten werden. Ich prüfe die Abrechnung und setze Korrekturen durch.
Darf ich als Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen?
Seit der WEG-Reform besteht nach § 20 Abs. 2 WEG ein Anspruch auf Gestattung bestimmter Maßnahmen, etwa Ladestation, barrierefreier Umbau oder Einbruchsschutz. Andere Veränderungen brauchen einen Beschluss der Gemeinschaft. Ich kläre, was in Ihrem Fall gilt, und setze Ihren Anspruch durch.
Unser Verwalter arbeitet schlecht. Wie werden wir ihn los?
Die Abberufung des Verwalters ist nach § 26 Abs. 3 WEG seit der WEG-Reform jederzeit möglich, der Verwaltervertrag endet dann spätestens nach sechs Monaten. Ich unterstütze Sie bei Beschlussfassung, Kündigung und der Auseinandersetzung um Pflichtverletzungen.
Wer entscheidet, ob eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht?
Zunächst die Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss, das ist der Maßstab aus § 19 WEG. Hält eine Minderheit den Beschluss für nicht ordnungsgemäß, bleibt nur die fristgebundene Anfechtungsklage. Ich schätze vorab ein, wie realistisch die Erfolgsaussichten sind, damit Sie nicht ohne Not klagen.
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